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und durch die Vielfalt der Tuben
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bedenken das durch uns
Tutschreiber die Grafiken nicht
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etwas neues, schönes daraus
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Original-URL:
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Verfasser: Rechtsanwalt
Steuerberater Dr. J. Ekrutt
NWB-20-367: NWB Nr. 51 vom
16.12.1985, Dok.-Nr.: NWB-20-367
Geltungsbereich: Bundesgebiet
einschl. Berlin (West)
Rechtsquellen: Gesetz über
Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz) - URG v.
9. 9. 1965 (BGBl I S. 1273);
alle Paragraphen beziehen sich
im folgenden auf das URG. Gesetz
über die Wahrnehmung von
Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten vom 9. 9. 1965
(BGBl I S. 1294).
Am 1. Januar 1966 trat das
Gesetz über Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz) in Kraft.
Es faßte zum ersten Mal das
gesamte Recht des geistigen
Eigentums in einem Gesetz
zusammen und kann als eine der
bedeutendsten und auch
gelungensten Kodifikationen
einer schwierigen Rechtsmaterie
der Nachkriegszeit bezeichnet
werden. Dies zeigt sich nicht
zuletzt daran, daß bisher nur
zwei wesentliche Änderungen
erforderlich waren, und zwar
einmal die "kleine" Novelle
(Änderungsgesetz vom 10. 11.
1972, BGBl I S. 2081) auf Grund
mehrerer Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts im
Jahre 1971 (Entscheidungen v. 7.
7. 1971, BGBl I S. 1784 und v.
8. 7. 1971, BGBl I S. 1943) und
die zum 1. Juli 1985 in Kraft
getretene umfangreiche Reform
des Urheberrechts (Gesetz zur
Änderung von Vorschriften auf
dem Gebiet des Urheberrechts v.
24. 6. 1985, BGBl I S. 1137).
Während dieser Zeit hat das
Urheberrecht, bedingt durch die
rapide technische Entwicklung,
auch eine bedeutende Änderung
vom Spezialrecht versponnener
Genies zum praktisch jedermann
berührenden Wirtschaftsrecht
erfahren, was sich insbesondere
in der Tätigkeit und im Umsatz
der Verwertungsgesellschaften
niederschlägt. Diese
Entwicklung, die vor allem durch
die Reform von 1985 stark
gefördert werden wird, soll im
Mittelpunkt der folgenden
Erläuterungen stehen.
I. Das Urheberrecht
1. Allgemeines
Das Urheberrecht ist, anders als
etwa das Patentrecht, kein
Registerrecht. Es bedarf zu
seinem Entstehen nicht des
Eintrags in ein öffentliches
Register wie das Patent, das
Geschmacksmuster, das
Gebrauchsmuster oder das
Warenzeichen. Das Urheberrecht
entsteht vielmehr durch den Akt
der Schöpfung in der Person des
Schöpfers, den das Gesetz als
Urheber bezeichnet (§ 7). Der
Urheber genießt den Schutz des
Gesetzes für seine Werke, die
eine persönliche, geistige
Schöpfung sein müssen (§ 2 Abs.
2). Diese schöpferische Leistung
muß nicht die Qualitäten eines
Genies haben; auch die
Gebrauchsliteratur oder die
durchschnittliche Zeichnung ist
als "Kleine Münze des
Urheberrechts" geschützt.
In § 2 Abs. 1 zählt das URG
beispielhaft die wesentlichen
Werkarten auf. Es sind dies
Sprachwerke, Werke der Musik,
pantomimische Werke
einschließlich Werke der
Tanzkunst, Werke der bildenden
Künste sowie der Baukunst.
Lichtbildwerke und Filmwerke
sowie Darstellungen
wissenschaftlicher oder
technischer Art, also
Zeichnungen, Pläne, Karten etc.
Außerdem hat die
Urheberrechtsnovelle von 1985
Programme für die
Datenverarbeitung in den Rang
von Werken erhoben. Sie müssen
allerdings eine persönliche
Prägung aufweisen (§ 2 Abs. 2);
reine Rechenschemata sind nicht
geschützt (BGH v. 8. 5. 1985 - I
ZR 52/83).
Das Werk genießt Schutz in der
Form, in die es vom Urheber
gebracht wurde. Die reine Idee,
die dahintersteckt, ist nicht
geschützt. Einsteins
Relativitätstheorie und die
daraus abgeleiteten Formeln
können somit von jedermann
benutzt und eigenen Ideen
zugrunde gelegt werden. Dagegen
dürfte niemand die
Originalveröffentlichung
Einsteins nachdrucken oder als
Buch verkaufen. Die darin
liegende Ungerechtigkeit hat die
Weltorganisation für Geistiges
Eigentum (WIPO) in Genf mit der
Schaffung des Vertrages über die
internationale Registrierung
wissenschaftlicher Entdeckungen
vom 2. März 1978 zu überwinden
versucht. Der Vertrag ist jedoch
bisher nicht in Kraft getreten
(vgl. Ulmer, Urheber- und
Verlagsrecht, Berlin 1980, S.
27).
2. Schutzgegenstand und
Persönlichkeitsrecht
"Das Urheberrecht schützt den
Urheber in seinen geistigen und
persönlichen Beziehungen zum
Werk und in der Nutzung des
Werkes" (§ 11). Urheber i. S.
dieser Vorschrift ist nicht nur
der einzelne Werkschöpfer,
sondern auch eine Mehrheit, die
dann als Miturheber bezeichnet
wird (§ 8). In diesem Fall
können die Urheber nur zusammen
über ihr Werk verfügen, es sei
denn, einer der Miturheber
verweigere die Zustimmung gegen
Treu und Glauben. Das
Urheberrecht ist nur vererblich,
kann ansonsten aber nicht
übertragen werden (§ 28 Abs. 1
Satz 2). Hier kommt sein
besonderer höchstpersönlicher
Charakter zum Ausdruck. Der
wirtschaftliche Nutzen des
Urheberrechts kann nur durch
sog. Nutzungsrechte, d. h.
einzelne Teilaspekte, auf andere
übertragen werden; das
Urheberrecht an sich bleibt
jedoch der Person seines
Begründers, des Schöpfers des
Werkes oder seiner Erben
verhaftet. Das Urheberrecht
erlischt 70 Jahre nach dem Tode
des Urhebers (§ 64 Abs. 1),
wobei die Frist erst mit Ablauf
des Kalenderjahres beginnt, in
dem der Urheber verstarb (§ 69).
Das URG unterscheidet bezüglich
der wesentlichen Rechte des
Urhebers das sog.
Urheberpersönlichkeitsrecht (§§
12-14) und als Kernstück die
Verwertungsrechte (§§ 15-24) und
die sonstigen Rechte, die jedoch
trotz der nebensächlich
klingenden Gesetzesüberschrift
außerordentliche wirtschaftliche
Bedeutung haben (§§ 25-27). Das
Urheberpersönlichkeitsrecht
beinhaltet vor allem, daß nur
der Urheber darüber bestimmen
kann, ob sein Werk
veröffentlicht wird (§ 12) und
daß er das Recht auf Nennung
seines Namens und auf
Anerkennung seiner Urheberschaft
hat (§ 13).
3. Verwertungsbefugnisse
Jeder Urheber möchte aus dem von
ihm geschaffenen Werk auch
wirtschaftlichen Nutzen ziehen,
indem er es drucken läßt,
verkauft, sendet oder einer
anderen sog. Werknutzung
zuführt. Die
Verwertungsbefugnisse spielen
daher im Urheberrecht eine
zentrale Rolle. Das URG
unterscheidet dabei zwischen a)
den absoluten Verbotsrechten und
b) den Vergütungsansprüchen des
Urhebers.
Ein ganzer Katalog solcher
Nutzungen, der in § 15
niedergelegt ist, berechtigt den
Urheber dazu, jede Nutzung
dieser Art gegen seinen Willen
zu verbieten. Bei den
Vergütungsansprüchen wird im
Allgemeininteresse eine
bestimmte Werknutzung durch
andere auch gegen den Willen des
Urhebers zugelassen, als
Ausgleich für den Verlust wird
ihm jedoch ein Anspruch auf
angemessene Vergütung
eingeräumt. Diese Art der
Werknutzung bildet für den
Urheber natürlich eine geringere
Qualität, da er hier zunächst
einmal den Eingriff hinnehmen
muß und später, meist über
Verwertungsgesellschaften (s.
unten), eine Vergütung erhält.
a) Verbotsrechte
Die entscheidenden
Verwertungsrechte des Urhebers,
die nur zu seiner Disposition
stehen, sind in § 15
katalogartig aufgeführt und in
den nachfolgenden Paragraphen
einzeln erläutert. Es sind die
klassischen Rechte der
Vervielfältigung und Verbreitung
(auch als Verlagsrecht bekannt)
(§ 16 und 17) sowie der
Ausstellung von Werken der
Bildenden Künste (§ 18). Hinzu
kommen weiter das Vortrags-,
Aufführungs- und
Vorführungsrecht (§ 19), das
Senderecht (§ 20), das Recht der
Wiedergabe durch Bild oder
Tonträger (§ 21) sowie das Recht
der Wiedergabe von Funksendungen
(§ 22). An diesem Katalog zeigt
sich bereits die moderne
technische Entwicklung,
insbesondere nach dem Zweiten
Weltkrieg. Das klassische
Verlagsrecht, also das Recht,
das Werk zu drucken (zu
vervielfältigen) und
anschließend zu verkaufen (zu
verbreiten), ist bereits 1901 in
besonderen Bestimmungen im
Verlagsgesetz geregelt worden
(Gesetz über das Verlagsrecht
vom 19. 6. 1901, RGBl S. 217).
Dagegen ist das Senderecht, also
das Recht, das Werk durch Funk,
Fernsehen, Rundfunk oder
Drahtfunk der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen (§ 20),
erst durch das URG geschaffen
worden. Gleiches gilt für das
Recht, Schallplattenaufnahmen
oder Tonbandaufnahmen
wiederzugeben (§ 21).
Ebenfalls in diese Gruppe gehört
auch das Recht der Bearbeitung.
Nach § 23 dürfen Bearbeitungen
des Werkes nur mit Einwilligung
des Urhebers des bearbeiteten
Werkes veröffentlicht werden.
Allerdings soll diese Vorschrift
nicht das Schöpfen aus frei
zugänglichen Quellen oder die
unabhängige Neuschöpfung
beeinträchtigen, so daß § 24
bestimmt, daß eine freie
Benutzung möglich ist. Ein
Urheber kann also ein neues Werk
schaffen für das er nur die
vorgegebene Quelle benutzt, ohne
an die Zustimmung aller
Verfasser der Quellenwerke
gebunden zu sein. Die Grenze
zwischen freier Benutzung und
abhängiger Bearbeitung ist
allerdings fließend.
b) Vergütungsansprüche
Die Vergütungsansprüche sind
eine Neuschöpfung des URG von
1965. In den bis dahin geltenden
Urheberrechtsgesetzen gab es
diese Form der abgeschwächten
wirtschaftlichen Nutzung durch
den Urheber nicht. Wesen und
Sinn der Vergütungsansprüche
lassen sich vor allem an den
besonders wichtigen des sog.
Folgerechts (§ 26) und des
Vermietens und Verleihens von
Vervielfältigungsstücken (§ 27)
darlegen.
aa) Folgerecht
Ein Werk der Bildenden Künste,
also eine Statue oder
Bronzeplastik wird vom Urheber
normalerweise verkauft. Durch
den Verkaufserlös erhält er den
Lohn für seine geistige
Schöpfung. Kunstgegenstände
werden anschließend sehr oft
durch den Kunsthandel
weiterverkauft, wobei sich ihr
Wert ständig steigert. Es wäre
nun ungerecht, wenn an dieser
Weiterveräußerung nur der
Kunsthandel verdient, während
der eigentliche Urheber ein
unter Umständen nur sehr kleines
Anfangshonorar erhält. § 26
bestimmt daher, daß ein
Kunsthändler oder Versteigerer 5
% des Veräußerungserlöses an den
Urheber zu entrichten hat, wenn
dieser wenigstens 100 DM
beträgt. Dies gilt allerdings
nicht für Werke der Baukunst und
solche der angewandten Kunst, d.
h. etwa im Falle von
Gebrauchsgrafik oder beim
Eigentumswechsel von
künstlerisch gestalteten Bauten.
bb) Verleihen von
Vervielfältigungsstücken
Wenn ein Werk vervielfältigt und
dann verbreitet ist, so kann es
anschließend weiter verkauft
werden, ohne daß der Urheber
noch einmal zustimmen muß. Man
bezeichnet dieses Prinzip als
den Grundsatz der Erschöpfung
des Verbreitungsrechtes (§ 17
Abs. 2). Eine andere Bestimmung
würde den Buchhandel zum
Erliegen bringen, da er jedes
Buch dann nur noch mit
ausdrücklicher Zustimmung des
Verfassers verkaufen könnte.
Wird das Werk nach Verkauf
jedoch anschließend vermietet
(etwa durch Lesezirkel) oder
verliehen (etwa durch
Bibliotheken), so würde der
Urheber keine Vergütung dafür
bekommen, daß ein unbegrenzter
Personenkreis sein Werk liest
und nutzt. Beim Verkauf dagegen
erhält er über den
Verlagsvertrag für jedes
verkaufte Exemplar einen Anteil.
§ 27 bestimmte daher schon in
der ersten Fassung von 1965, daß
beim Vermieten, also dem
Gebrauchsüberlassen gegen
Entgelt, ein Anteil an den
Urheber fließen muß. Nachdem das
Bundesverfassungsgericht die
Vergütungsfreiheit für das
Entleihen in Bibliotheken für
verfassungswidrig erklärt hatte
(BVerfG in GRUR 1972, S. 485),
wurde § 27 durch die kleine
Gesetzesnovelle ab 1. 1. 1973
(Gesetz zur Änderung des
Urheberrechtsgesetzes v. 10. 11.
1972, BGBl I S. 2081) auch auf
das Entleihen durch Bibliotheken
erweitert. Seit dieser Zeit
statuiert § 27 den berühmten
"Bibliotheksgroschen", d. h. die
Verpflichtung aller Büchereien,
für das Entleihen von Werken
Tantiemen an den Urheber zu
zahlen. Sowohl das Folgerecht
als auch der Bibliotheksgroschen
können nur durch
Verwertungsgesellschaften
geltend gemacht werden, die
dadurch eine erhebliche
Erweiterung ihrer Befugnisse
erfuhren (s. unten I, 5b).
Neben diesen wirtschaftlich
besonders wichtigen
Vergütungsansprüchen enthält das
URG noch eine Reihe weiterer,
die jedoch am besten im
Zusammenhang mit den
Einschränkungen des
Urheberrechts erörtert werden.
4. Einschränkungen des
Urheberrechts
Gemäß mehrerer Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts (GRUR
1972 S. 481 ff.) genießt das
Urheberrecht den Schutz der
Eigentumsgarantie des Art. 14
GG. Da Art. 14 Abs. 2 GG die
sog. Sozialpflichtigkeit des
Eigentums feststellt, unterliegt
auch das Urheberrecht einer
derartigen Beschränkung. Im
Interesse der Allgemeinheit, die
sich möglichst ungehindert aus
freien Quellen informieren soll,
sind daher zahlreiche
Einschränkungen des absoluten
Schutzes des Urheberrechts
vorgesehen, die in den §§ 45-63
enthalten sind.
a) Einschränkung ohne Vergütung
Im Interesse der
Informationsfreiheit ist es zum
Beispiel zulässig, bei der
Berichterstattung über
Tagesereignisse durch Funk und
Film sowie in Zeitschriften oder
Zeitungen Werke sichtbar zu
machen, über die berichtet wird
(§ 50).
Dies wäre etwa der Fall, wenn in
einem Filmbericht über die
Eröffnung einer Kunstausstellung
ein geschütztes Bild kurz
sichtbar wird. Auch die wichtige
Zitierfreiheit (§ 51) fällt
hierunter. Danach ist zulässig,
aus Werken kleinere Teile oder
ganze Werke in einer
wissenschaftlichen Arbeit in
einem durch den Zweck gebotenen
Umfang wiederzugeben.
Öffentliche Reden über
Tagesfragen können in Zeitungen
sowie in Zeitschriften, die
Tagesinteressen Rechnung tragen,
wiedergegeben werden (§ 59), und
der Besteller eines Portraits
darf dieses weiter benutzen und
vervielfältigen sowie
verbreiten, obwohl der Fotograf
oder Zeichner ein Urheberrecht
daran hat (§ 60).
b) Einschränkungen mit
Vergütungsanspruch
Andere Einschränkungen des
Urheberrechts dürfen nur
vorgenommen werden, wenn dem
Urheber eine angemessene
Vergütung für den Eingriff
gezahlt wird. Hierunter fällt
zum Beispiel die Aufnahme von
Werken in eine Sammlung für den
Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch. Unter
bestimmten Voraussetzungen gilt
dies auch für Werke der Musik.
Der Urheber muß vorher über die
Absicht der Vervielfältigung
informiert werden, und es ist
ihm eine angemessene Vergütung
zu zahlen (§ 46). Das gleiche
gilt für Schulfunksendungen, die
von Schulen sowie Einrichtungen
der Lehrerfortbildung, von
Heimem der Jugendhilfe und den
staatlichen Landesbildstellen
auf Bild- oder Tonträger
aufgezeichnet werden können.
Werden sie allerdings nicht
spätestens am Ende des auf die
Übertragung der Schulfunksendung
folgenden Schuljahres gelöscht,
ist ebenfalls eine Vergütung an
den Urheber zu zahlen (§ 47).
Auch die Herausgabe von sog.
Pressespiegeln, also die kurze
Übersicht über Berichte in
verschiedenen Presseorganen, ist
ohne ausdrückliche Zustimmung
zulässig, aber nur gegen Zahlung
einer Vergütung (§ 49). Gleiches
gilt für die öffentliche
Wiedergabe von Werken, also
insbesondere die Aufführung von
Musik, wenn die Wiedergabe
keinem Erwerbszweck des
Veranstalters dient, die
Teilnehmer ohne Entgelt
zugelassen werden und auch die
ausübenden Künstler (s. unten
II, 1), etwa die Musiker, kein
Entgelt erhalten (§ 52). Sind
aber die Voraussetzungen nicht
erfüllt, insbesondere der
Zutritt nicht unentgeltlich, so
ist die Wiedergabe insgesamt
verboten und ein Veranstalter
muß vorher die ausdrückliche
Zustimmung des Urhebers
einholen, die dieser natürlich
im Normalfall nur gegen Entgelt,
das diesmal aber vorher
vereinbart werden muß, zulassen
wird.
c) Reprografie
Wichtigster Bereich der
Vergütungsansprüche ist die
Reprografie geworden. Darunter
versteht man das Mitschneiden
von Fernseh- und
Rundfunksendungen auf
Videorecordern oder
Tonbandgeräten sowie das
Kopieren mit den heute immer
billiger werdenden und immer
besseren Kopiergeräten.
Insbesondere große Teile der
Fachzeitschriften-Presse
behaupten zumindest, erhebliche
Einbußen zu erleiden, da durch
massenhaftes Kopieren häufig nur
noch ein Exemplar der Zeitung
benötigt wird, wo ohne diese
technischen Möglichkeiten
mehrere abonniert werden müßten.
Besonders im Bereich der Musik,
bei der Herstellung von Noten,
waren die Einbußen in der
Vergangenheit für die Verlage
sehr einschneidend.
Bereits 1965 hat das URG hier
einen völlig neuen Weg
beschritten, indem es in den §§
53 und 54 zwar grundsätzlich die
Vervielfältigung zum
persönlichen oder eigenen
Gebrauch zuließ, dies aber an
Vergütungspflichten knüpfte.
Gänzlich neu und geradezu eine
Pionierleistung auch im
internationalen Urheberrecht war
dabei die Schaffung des § 53
Abs. 5. Da es häufig sehr
schwierig ist, im einzelnen
festzustellen, wer wann was
mitgeschnitten oder kopiert hat,
bestimmte diese Vorschrift eine
generelle Vergütungspflicht für
alle Hersteller und Importeure
von Tonbandgeräten. Sie mußten
bis zu 5 % des
Veräußerungserlöses dieser
Geräte an die Urheber, vertreten
durch ihre
Verwertungsgesellschaften,
bezahlen. Diese
Tonbandgeräte-Pauschale sollte
also generell im Vorfelde die
Möglichkeit von
Urheberrechtsverletzungen
abgelten. 1966 konnte sich
allerdings der Gesetzgeber noch
nicht dazu durchringen, eine
solche Vergütung auch für
Fotokopiergeräte sowie
Leerkassetten, also unbespielte
Tonbänder, einzuführen.
Durch die Urheberrechtsnovelle
von 1985 ist nunmehr einem
jahrelangen Bestreben und
jahrelangem Fordern der
Urheberrechtsverbände und
Verwertungsgesellschaften
Rechnung getragen worden. Die §§
53 und 54, die sich sicher zu
den wichtigsten Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes entwickeln
werden, wurden völlig neu gefaßt.
In § 53 ist nunmehr bestimmt,
wann vervielfältigt werden darf.
Dies ist grundsätzlich zulässig,
wenn es sich nur um
Vervielfältigungen zum
persönlichen Gebrauch handelt,
wenn die Vervielfältigungen in
ein Archiv aufgenommen werden,
wenn sie im Schulunterricht
verwandt werden usw. Noten
dagegen dürfen auf keinen Fall
vervielfältigt werden, es sei
denn, man schreibt sie mit der
Hand ab. Wegen der besonders
massiven Einbußen der
Musikverleger ist das Kopieren
von Notenmaterial immer nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des
Urhebers bzw. Verlegers möglich.
In § 54 sind jetzt die
Vergütungspflichten
zusammengefaßt. Hier beschreitet
die Urheberrechtsnovelle einen
völlig neuen Weg, indem in einer
Anlage zum URG die genaue Höhe
der Vergütung festgesetzt wird,
was eine völlige Abkehr vom
bisherigen Rechtszustand
bedeutet. Die Höhe sämtlicher
Vergütungen wurde bisher der
freien Vereinbarung zwischen
Urheber, vertreten durch
Verwertungsgesellschaften, und
Verwertern überlassen.
Es haben nunmehr zu zahlen:
aa) Die Hersteller von
Tonbandaufzeichnungsgeräten,
also Cassettenrecordern und
Tonbandgeräten, 2,50 DM, die
Hersteller von
Bildaufzeichnungsgeräten, also
vor allem Videorecordern, 18 DM
für jedes Gerät. Die Hersteller
von Tonträgern entrichten 0,12
DM und die Hersteller von
Bildträgern, also Videobändern,
0,17 DM pro Stunde Spieldauer.
bb) Die Hersteller von
Fotokopierautomaten (zusammen
mit den Importeuren) zahlen je
nach Leistungsfähigkeit des
Geräts 75 DM bis 600 DM bei
einer Leistung zwischen 2 und 70
Vervielfältigungen je Minute.
Daneben müssen die Betreiber
solcher Geräte in Schulen,
Hochschulen, Bildungs- und
Forschungseinrichtungen sowie in
den immer bekannter werdenden
Copy-Shops (lt. § 54 Abs. 2 Satz
2 Einrichtungen, die Geräte für
die Herstellung von Ablichtungen
entgeltlich bereithalten) eine
Vergütung pro kopierter Seite
zahlen, die 0,02 DM pro DIN A
4-Seite beträgt, bei
Ablichtungen aus Schulbüchern
0,05 DM. Alle Sätze verdoppeln
sich, wenn ein Gerät mehrfarbige
Ablichtungen ermöglicht.
Die gesetzliche Neuregelung in
§§ 53 und 54 stellt eine
radikale Abkehr von den bisher
üblichen Vergütungen beim
Fotokopieren dar. Nach § 54 Abs.
2 a. F. war beim Kopieren zum
sonstigen eigenen Gebrauch eine
Vergütung zu zahlen, wenn die
Vervielfältigung gewerblichen
Zwecken diente. Um diesen
Anspruch zu erfüllen, schloß der
Bundesverband der deutschen
Industrie 1970 mit der
Inkassostelle für
urheberrechtliche
Vervielfältigungsgebühren einen
Gesamtvertrag, der verschiedene
Möglichkeiten zur Abgeltung
vorsah. Entweder mußten pauschal
20 % des Jahresabonnementpreises
aller bezogenen Zeitschriften
und Fachzeitschriften gezahlt
werden oder 30 % des
Jahresabonnementpreises aller
Zeitschriften, die im
Unternehmen vervielfältigt
wurden. Als dritte Möglichkeit
konnten Wertmarken auf die
Vervielfältigungsstücke geklebt
werden, für jede vervielfältigte
Seite eine Wertmarke von 0,15 DM
bei einem Jahresabonnementpreis
bis 50 DM oder eine Wertmarke
von 0,40 DM bei einem
Jahrensabonnementpreis über 50
DM. Durch die Urheberrechtsform
ist für die gewerbliche
Wirtschaft eine ganz erhebliche,
vom Gesetzgeber vielleicht gar
nicht in diesem Umfang gesehene
Entlastung eingetreten. Denn für
das Betreiben von
Fotokopierautomaten in Betrieben
sind nur noch Abgaben zwischen
75 DM bis 600 DM für das
Fotokopiergerät selbst über den
Preis des Herstellers zu zahlen
(s. oben bb). Für jede
hergestellte Kopie müssen jedoch
nur die Betreiber in Schulen,
Bildungs- und
Forschungseinrichtungen sowie in
Copy-Shops zahlen. Es gibt jetzt
keine Vergütungspflicht mehr für
jede einzelne kopierte Seite,
soweit sie in Betrieben der
gewerblichen Wirtschaft bzw. in
Behörden hergestellt werden.
Diese Großverbraucher von
Fotokopien stehen sich also
wesentlich besser als Schulen
und Hochschulen und auch besser
als nach dem alten Gesamtvertrag
zwischen dem BDI und der
Inkassostelle. Die
Verfassungsmäßigkeit dieser
Bestimmungen muß daher
bezweifelt werden (vgl.
Nordemann in GRUR 1985 S. 841).
5. Werknutzung und
Verwertungsgesellschaften
Kaum ein Urheber ist heute in
der Lage, sein Werk, sei es sein
Buch, seine Fernsehsendung oder
sein Hörfunkmanuskript, selbst
zu verwerten. Er bedarf dazu
vielmehr der Verlage, der
Rundfunkanstalten und der
Fernsehsender, die diese Aufgabe
gegen Honorar übernehmen. Da das
Urheberrecht aber generell nicht
übertragen werden kann, muß der
Urheber diesen Werknutzern sog.
Nutzungsrechte einräumen (§§ 31
bis 44). Die Nutzungsrechte sind
streng von den
Verwertungsrechten zu
unterscheiden. Die
Verwertungsrechte konkretisieren
den wirtschaftlichen Gehalt des
Urheberrechts und stehen nur dem
Urheber zu. Ein Nutzungsrecht
räumt er einem Dritten ein und
belastet dadurch sein absolutes,
nur ihm zustehendes Urheberrecht
ähnlich einem Grundpfandrecht
auf einem Grundstück.
a) Urheberrechtsverträge
Das URG unterscheidet
ausschließliche Nutzungsrechte
und einfache Nutzungsrechte. Ein
ausschließliches Nutzungsrecht
berechtigt den Inhaber, das Werk
unter Ausschluß aller anderen
Personen einschließlich des
Urhebers auf die ihm erlaubte
Art zu nutzen (§ 31 Abs. 3).
Demgegenüber beinhaltet ein
einfaches Nutzungsrecht nur die
Möglichkeit für den Inhaber, das
Werk neben anderen
Nutzungsberechtigten auf
bestimmte Art und Weise zu
nutzen.
Die Einräumung von
Nutzungsrechten und alle damit
zusammenhängenden Fragen wird in
der Form von
Urheberrechtsverträgen geregelt.
Das Urhebervertragsrecht ist
jedoch trotz seiner großen
wirtschaftlichen Bedeutung im
Urheberrechtsgesetz praktisch
nicht erwähnt. Eine Kontrolle
von Urheberrechtsverträgen,
insbesondere Sendeverträgen der
Rundfunkanstalten,
Verlagsverträgen, Verträgen über
Videorechte etc., findet nur
durch das Gesetz zur Regelung
des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen statt. Hier
wurden durch den BGH 1982 in
einem Urteil bezüglich der
Sendeverträge der
Rundfunkanstalten Richtlinien
aufgestellt, welche
Rechtsübertragung noch
hingenommen werden kann und
welche nicht (BGH in GRUR 1984
S. 45 f.; vgl. auch KG in GRUR
1984 S. 509 f.; OLG Frankfurt in
GRUR 1984 S. 515 f.). Wegen des
großen wirtschaftlichen
Übergewichts der meisten
Verwerter gegenüber dem
einzelnen Urheber war es in der
Vergangenheit üblich, sich
Nutzungsrechte an sämtlichen nur
denkbaren Nutzungsarten
übertragen zu lassen, und zwar
räumlich, zeitlich und
inhaltlich möglichst
unbeschränkt (vgl. § 32). Diesem
Bestreben war von seiten des
Urheberrechts nur durch die
Zweckübertragungstheorie
beizukommen, wonach kein Urheber
grundsätzlich mehr Rechte
überträgt, als dem Zweck des
Urheberrechtsvertrages
entspricht. Eine
Inhaltskontrolle von Verträgen
findet ansonsten nur durch den
sogenannten
Bestseller-Paragraphen (§ 36)
statt, der jedoch in der Praxis
kaum Bedeutung gewonnen hat.
Danach ist eine angemessene
Beteiligung an Erträgen durch
den Verwerter und
Nutzungsberechtigten zu
gewähren, wenn der
wirtschaftliche Erfolg eines
Werkes in keinem Verhältnis mehr
zu den vereinbarten Bedingungen
für die Nutzungsübertragung
steht.
Auch das in der Praxis sehr
wichtige Recht eines
angestellten Urhebers wird im
Urheberrechtsgesetz nur in einer
Vorschrift, dem § 43, erwähnt.
Danach gelten die Bestimmungen
über einfache und
ausschließliche Nutzungsrechte
auch im Rahmen eines
Dienstverhältnisses. In den
meisten Arbeitsverträgen, die
mit Personen geschlossen werden,
die als Urheber in Betracht
kommen, wird grundsätzlich
vereinbart, daß alle
Nutzungsrechte an Werken, die
während der Dienstzeit
geschaffen werden, auf den
Arbeitgeber bzw. Dienstherrn
übertragen werden. Dies ist i.
B. Gegenstand der Regelung in
den Manteltarifverträgen der
Zeitungen- und
Zeitschriftenverlage, der
Rundfunkanstalten und anderer
Verwerter. Auch hier gilt die
Zweckübertragungstheorie.
b) Verwertungsgesellschaften
Ebenfalls in den großen Bereich
der wirtschaftlichen Auswertung
von Urheberrechten gehört das
Recht der
Verwertungsgesellschaften. Ihre
Rechtsbeziehungen und Befugnisse
sind im Gesetz über die
Wahrnehmung von Urheberrechten
vom 9. 9. 1965 (BGBl I S. 1294)
niedergelegt, das durch die
Urheberrechtsnovelle 1985 in
wesentlichen Teilen neu gefaßt
und offiziell als
"Urheberwahrnehmungsgesetz"
bezeichnet wurde (Art. 2 Nr. 1
des Änderungs-Gesetzes, BGBl
1985 I S. 1140).
Die Verwertungsgesellschaften
bilden eine entscheidende und
unverzichtbare Hilfe für die
Wahrnehmung des Urheberrechts.
Kein Urheber ist in der Lage,
alle Nutzungen seiner Werke zu
kontrollieren. Kein Komponist
könnte z. B. ständig alle
Konzertsäle, alle
Rundfunkanstalten, alle
Fernsehsendungen und auch alle
Diskotheken in Gaststätten
daraufhin überprüfen, ob seine
Werke gespielt werden. Die
Verwertungsgesellschaften nehmen
ihm diese Aufgabe ab.
Der Urheber überträgt
treuhänderisch Nutzungsrechte
für seine Verwertungsbefugnisse
auf die Gesellschaft und betraut
sie insbesondere mit der
Eintreibung der
Vergütungsansprüche. Das URG
bestätigt diese große Bedeutung
der Verwertungsgesellschaften
vor allem darin, daß es die
Geltendmachung praktisch aller
Vergütungsansprüche nur durch
eine Verwertungsgesellschaft
ermöglicht. Diese unterhalten
dafür aufwendige Apparate, um
sämtliche Verwertungen zu
kontrollieren und die
entsprechenden Gebühren zu
kassieren. Obwohl man häufig den
gegenteiligen Eindruck hat, ist
dies auch von großem Nutzen für
die Verwerter. Denn sie
brauchen, um ein bestimmtes Werk
zu verwerten, nur mit einer
Stelle zu verhandeln und sich
die entsprechenden Rechte dort
einräumen zu lassen, ohne oft
aufwendige Recherchen nach den
verschiedensten Urhebern
anstellen zu müssen.
Durch die Novelle zum
Wahrnehmungsgesetz 1985 wird
zugunsten der
Verwertungsgesellschaft
vermutet, daß sie berechtigt
sind, nicht nur die Rechte der
ihr angeschlossenen Urheber
wahrzunehmen, sondern aller
Berechtigten überhaupt (§ 13b
UrhWG). Gleichzeitig unterliegen
die Gesellschaften einem
Kontrahierungszwang, d. h. sie
sind wegen ihrer Monopolstellung
auch verpflichtet, jedem
potentiellen Werknutzer die
entsprechenden Rechte gegen das
tarifmäßig festgelegte Entgelt
zu gewähren (§ 6 UrhWG).
In der Bundesrepublik gibt es
heute sieben
Verwertungsgesellschaften, von
denen vier besondere Bedeutung
haben. Es sind dies:
aa) Die GEMA, die Gesellschaft
für die musikalische
Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte, die
bekannteste und "klassische"
Verwertungsgesellschaft. Sie ist
gleichzeitig auch die älteste
und besteht schon seit dem Jahre
1930, vor dem 2. Weltkrieg als
Stagma firmierend. Sie nimmt die
Rechte der Komponisten,
Textdichter und Musikverleger
wahr.
bb) Die Verwertungsgesellschaft
WORT (VG WORT) ist zuständig für
die Urheber von Sprachwerken.
Sie ist wesentlich jünger und
wurde erst 1958 gegründet. Sie
hat vor allem durch die neuere
Entwicklung des Urheberrechts
profitiert. Die Einführung des
"Bibliothekgroschens" in § 27
durch die kleine
Urheberrechtsnovelle von 1972,
an der vor allem die Worturheber
partizipieren, bescherte ihr
einen großen Einnahmezuwachs.
Ähnlich dürfte es sich in bezug
auf die neuen Vorschriften zur
Reprografie verhalten, die auch
überwiegend in den Bereich der
VG WORT fallen.
cc) Die Verwertungsgesellschaft
Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) nimmt
das Folgerecht (§ 26) und die
Rechte der Fotografen und
Bildjournalisten wahr. Sie ist
vom Umfang und Geschäftsvolumen
her die kleinste der vier
bedeutenden
Verwertungsgesellschaften.
dd) Die Gesellschaft zur
Verwertung von
Leistungsschutzrechten (GVL)
nimmt die Rechte der ausübenden
Künstler wahr, d. h.
insbesondere deren
Vergütungsansprüche. Ihre
Tätigkeit läßt sich zusammen mit
der der anderen, kleineren
Verwertungsgesellschaften am
besten im Zusammenhang mit der
Darstellung der verwandten
Schutzrechte erläutern.
Alle Verwertungsgesellschaften
unterliegen der Rechtsaufsicht
durch das Deutsche Patentamt (§§
1, 18 UrhWG) und agieren in zwei
Gesellschaftsformen. GEMA, VG
WORT und die
"Interessengemeinschaft
musikwissenschaftlicher
Herausgeber und Verleger" (IMHV)
sind rechtsfähige
wirtschaftliche Vereine kraft
staatlicher Verleihung (§ 22
BGB), die GVL und die beiden
Verwertungsgesellschaften auf
dem Filmsektor - GÜFA
(Gesellschaft zur Übernahme und
Wahrnehmung von
Filmaufführungsrechten) sowie
VFF (Verwertungsgesellschaft der
Film- und Fernsehproduzenten) -
sind Gesellschaften mit
beschränkter Haftung.
II. Verwandte Schutzrechte
Die Bedeutung, insbesondere aber
die dogmatische Verschiedenheit
der verwandten Schutzrechte
gegenüber dem klassischen
Urheberrecht dokumentiert das
URG bereits in seiner
Überschrift. Obwohl auch amtlich
als Urheberrechtsgesetz
abgekürzt, heißt es genau:
"Gesetz über Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte". Die
verwandten Schutzrechte, die
erst durch das URG im Jahre 1966
geschaffen wurden, unterscheiden
sich vollständig vom
Urheberrecht. Das Urheberrecht
schützt den Schöpfer des Werks,
die verwandten Schutzrechte,
seine Interpreten und die, die
organisatorische Leistungen für
seine Darbietung erbringen.
1. Ausübende Künstler
Die wichtigsten verwandten
Schutzrechte oder
Leistungsschutzrechte betreffen
den ausübenden Künstler. Dies
sind Schauspieler,
Orchestermusiker, Solisten,
Dirigenten, jeder "der ein Werk
vorträgt oder aufführt oder bei
dem Vortrag oder der Aufführung
des Werkes künstlerisch
mitwirkt" (§ 73). Die Tatsache,
daß die rein reproduzierende
Leistung zwar auch wertvoll,
aber doch weniger ist als die
schöpferische Leistung der
Werkschaffung, kommt auch im
Rechtsumfang zum Ausdruck. So
dauert der Schutz der Darbietung
nur 25 Jahre nach Erscheinen des
Bild- oder Tonträgers bzw. 25
Jahre nach der Darbietung, wenn
die Aufzeichnung nicht auf Bild-
oder Tonträger erschienen ist (§
82), wobei die Frist erst mit
Jahresende beginnt (§ 69). Die
Rechte der Künstler beschränken
sich auf das Recht, die
Darbietung durch Lautsprecher
außerhalb des Saales wahrnehmbar
zu machen, in dem die Darbietung
stattfindet (§ 74), auf die
Aufnahme der Darbietung auf
Bild- und Tonträger sowie die
Vervielfältigung dieser
Aufnahmen (§ 75) und auf die
Funksendung (§ 76). Dagegen
dürfen Bild- oder Tonträger mit
der Darbietung des ausübenden
Künstlers auch öffentlich
wahrnehmbar gemacht werden, d.
h. Schallplatten oder
Tonbandaufnahmen dürfen in
Diskotheken gespielt werden; es
ist allerdings eine angemessene
Vergütung zu zahlen (§ 77).
Anders als das Urheberrecht
dürfen diese rein
vermögensrechtlichen Ansprüche
(es gibt nur ein sehr
eingeschränktes
Persönlichkeitsrecht des
ausübenden Künstlers, vgl. § 83)
in vollem Umfang abgetreten
werden (§ 78) und werden es
auch, und zwar in erster Linie
an die GVL. Natürlich
unterliegen die Rechte der
ausübenden Künstler den gleichen
Einschränkungen wie die der
Urheber (§ 84), d. h. die
Leistungen dürfen zitiert (§ 51)
oder öffentlich wahrnehmbar
gemacht werden, wenn kein
Entgelt an die Mitwirkenden
gezahlt wird (§ 52).
Ein häufiger Streit im
Leistungsschutzrecht geht darum,
ob eine bestimmte Leistung noch
"künstlerisch mitwirkend" ist.
So hat der BGH z. B.
entschieden, daß ein
Maskenbildner kein
Leistungsschutzrecht erwirbt
(BGH in GRUR 1974 S. 672),
desgleichen nicht der Tonmeister
bei der Aufzeichnung eines
Konzerts (BGH in GRUR 1983 S.
229). Dagegen erwirbt der
Quizmaster, der in lockerer Form
Beiträge im Rahmen einer
Fernsehsendung moderiert, ein
Leistungsschutzrecht
("Hans-Rosenthal-Entscheidung",
BGH in GRUR 1981 S. 419).
2. Organisationsleistungen
Die übrigen
Leistungsschutzrechte werden für
technische Leistungen gewährt.
Das URG erkennt damit an, daß
viele geistige Schöpfungen und
künstlerische Darbietungen
dieser Schöpfungen heute nicht
möglich wären, wenn nicht dazu
auch organisatorische und
technische Leistungen, etwa bei
der Ausrichtung eines Konzerts
oder bei den Aufzeichnungen
einer Aufführung hinzuträten. Es
gewährt daher Rechte auch dem
Unternehmer, der eine
künstlerische Darbietung
veranstaltet, und zwar im
gleichen Umfang wie den dabei
mitwirkenden ausübenden
Künstlern (§ 81). Wird also etwa
ein Konzert im Rundfunk
gesendet, so muß die
Rundfunkanstalt nicht nur die
Einwilligung des Komponisten
erwirken (falls das Werk nicht
70 Jahre nach seinem Tod
gemeinfrei geworden ist),
sondern daneben auch die
Leistungsschutzrechte der
mitwirkenden Orchestermusiker
und die des
Konzertveranstalters. Die erste
wird normalerweise über die GEMA
erworben, die beiden letzten
über die GVL. Außerdem werden
geschützt die Hersteller von
Tonträgern (§ 85) für die in der
Erstellung der Tonspur liegende
Leistung sowie die
Sendeunternehmen (§ 87) für die
organisatorische Leistung an der
Sendung selbst. Ein sogenanntes
"remake", eine elektronisch
aufbereitete historische
Aufführung einer Mozart-Sinfonie
vor über 25 Jahren könnte
dadurch nicht ohne Zustimmung
des Schallplattenproduzenten
kopiert werden, obwohl sonst
keine Rechte mehr bestehen.
3. Lichtbilder und
Lichtbildwerke
Eine interssante Vorschrift
beschäftigt sich mit dem Schutz
der Lichtbilder (§ 72). Wer ein
künstlerisch gestaltetes Foto
schafft, also durch besondere
Lichtführung und Gestaltung ein
eigenständiges Werk, wird als
Urheber eines Lichtbildwerks (§
2 Abs. 1 Ziff. 5) wie jeder
Urheber geschützt. Daneben steht
jedoch die große Zahl von
einfachen "geknipsten" Fotos,
die keinen künstlerischen Wert
haben. Um den erheblichen
Abgrenzungsschwierigkeiten aus
dem Weg zu gehen, bestimmte
daher § 72, daß dem
Lichtbildner, also dem, der
dieses Foto gemacht hat, ein
Leistungsschutzrecht zusteht.
Dieses Schutzrecht war genauso
ausgestaltet wie der
Urheberrechtsschutz an
Lichtbildwerken, so daß die
erheblichen Abgrenzungsprobleme
in der Praxis vermieden wurden -
allerdings um den Preis, daß die
Urheber von Lichtbildwerken nur
für 25 Jahre Schutz für ihre
Werke genossen im Gegensatz zu
allen anderen Urhebern. Die
Verfassungsmäßigkeit dieser
Vorschrift war daher oft
angezweifelt worden.
Die Urheberrechtsnovelle 1985
hat die Lichtbildwerke allen
anderen Werken gleichgestellt;
sie sind bis 70 Jahre nach dem
Tod des Urhebers (Lichtbildners)
geschützt. Bei Lichtbildern, die
Dokumente der Zeitgeschichte
sind, wird die Frist jedoch nur
auf 50 Jahre erweitert. Diese
Regelung ist nicht sehr
glücklich geraten. Denn bei
Fotografien als Oberbegriff gibt
es jetzt drei Fristen. Es
genießen Schutz:
a) Lichtbildwerke bis 70 Jahre
nach dem Tod des Urhebers;
b) Lichtbilder, die Dokumente
der Zeitgeschichte sind, bis 50
Jahre nach Erscheinen oder
Herstellung;
c) schlichte Lichtbilder bis 25
Jahre nach Erscheinen oder
Herstellung.
III. Filme
Filme haben heute eine solche
Bedeutung erlangt, daß das URG
ihnen einen ganzen Teil, den
dritten Gesetzesteil, widmet.
Entsprechend seinem Aufbau
unterscheidet es Filmwerke (§ 2
Abs. 1 Nr. 6), die
Werk-Charakter haben, und
schlichte Filme, die Laufbilder
(§ 95) heißen. Das besondere an
Fimwerken besteht darin, daß
hier eine große Zahl aller
möglichen Urheber- und
Leistungsschutzrechte
zusammentrifft. Im allgemeinen
nimmt man heute an, daß der
Regisseur, der Kameramann und
der Cutter ein Urheberrecht am
Filmwerk erwerben können. Die
Schauspieler und die für die
technische Gestaltung
Verantwortlichen erwerben
normalerweise
Leistungsschutzrechte. Doch die
gesamte Leistung aller
Mitwirkenden wäre nicht ohne den
Produzenten möglich, der mit
erheblichen organisatorischem
und finanziellem Aufwand die
Herstellung des Filmwerks
ermöglicht.
Das URG räumt daher dem
Filmhersteller oder
Filmproduzenten in § 89 eine
sehr starke Position ein, da
nach dieser Bestimmung alle
Mitwirkenden, die Urheberrechte
erwerben könnten, dem
Produzenten ein umfassendes
Nutzungsrecht einräumen. Den
ausübenden Künstlern werden in §
92 die meisten ihrer
Leistungsschutzrechte ganz
genommen. Selbst steht dem
Filmhersteller dann auch noch
ein besonderes
Leistungsschutzrecht zu (§ 94),
wonach nur er befugt ist, das
Filmmaterial, also die Filmspule
bestehend aus Bild und Tonspur,
zu vervielfältigen und zu
verbreiten. D. h. der
Filmproduzent erwirbt nicht nur
sämtliche nur denkbaren Rechte
der Urheber und Mitwirkenden am
Film, er kann darüber hinaus
kraft eigenen Nutzungsrechts
auch die Kopie seines Films
gegenüber jedermann verbieten.
Dieses Recht erlöscht ebenfalls
nach 25 Jahren nach Erscheinen
des Bild- und Tonträgers.
IV. Rechtsverfolgung und
strafrechtlicher Schutz
1. Zivilrecht
Das Urheberrecht und die
verschiedenen
Leistungsschutzrechte genießen
als absolute Rechte einen
umfassenden Schutz. § 97
bestimmt, daß jeder, der eines
dieser Rechte widerrechtlich
verletzt, auf Beseitigung der
Beeinträchtigung und bei
Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch
genommen werden kann. Fällt ihm
Verschulden zur Last, ist er
auch zum Schadensersatz
verpflichtet. Er kann daneben
verlangen, daß die rechtswidrig
hergestellten
Vervielfältigungsstücke
vernichtet werden. Alle
Ansprüche unterliegen einer
kurzen Verjährungsfrist von nur
drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in
dem der Verletzte von Schaden
und Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt (§ 102).
Umgekehrt ist der Urheber bei
einer gegen ihn gerichteten
Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen stark geschützt.
Wegen des höchstpersönlichen
Charakters des Urheberrechts
kann die Vollstreckung nur mit
seiner Einwilligung vorgenommen
werden und ist nur soweit
zulässig, als er Nutzungsrechte
an seinem Urheberrecht einräumen
kann (§ 113). In der Praxis
spielt diese Art der
Zwangsvollstreckung daher keine
Rolle; man versucht viel eher,
die Vergütungsansprüche bzw.
Forderungen des Urhebers auf
Grund seiner Verträge gegen
Verwertungsgesellschaften und
Vertreter zu pfänden.
2. Strafrecht
Der strafrechtliche Schutz
schließlich war bis zur
Urheberrechtsnovelle 1985 stark
eingeschränkt. Insbesondere
konnte die Strafverfolgung nur
auf Antrag erfolgen. Außerdem
war der Strafrahmen mit maximal
einem Jahr Freiheitsstrafe so
niedrig, daß kaum eine
Strafverfolgung wegen
Urheberrechtsverletzungen
eingeleitet wurde. Durch die
stürmische Entwicklung der
Kopier- und
Reproduktionstechniken der
letzten Jahre wurde dieser
Zustand zunehmend als
unbefriedigend empfunden.
Insbesondere das
Raubdruck-Unwesen nahm
bedrohlich überhand.
Originalausgaben, die wegen der
zu zahlenden Gebühren an Urheber
und Leistungsschutzberechtigte
sowie der Druckkosten sehr teuer
waren, können heute leicht
kopiert sowie in fast der
gleichen Qualität wie das
Original zu Spottpreisen auf den
Markt gebracht werden.
Erhebliche Schäden der Urheber
sind die Folgen. Genau wie das
gesamte Recht der Reprografie in
§§ 53 und 54 neu gestaltet
wurde, sind daher auch die
Strafbestimmugen ab 1. 7. 1985
erheblich verschärft worden. Wer
jetzt ohne Einwilligung des
Urhebers oder des
Nutzungsberechtigten ein Werk
vervielfältigt, verbreitet oder
öffentlich wiedergibt und dies
gewerbsmäßig tut, kann mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren bestraft werden (§ 108a).
Auch ist kein Strafantrag mehr
erforderlich, wenn die
Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen
Interesses an der
Strafverfolgung ein Einleiten
für erforderlich hält (§ 109).
V. Internationales Urheberrecht
Der letzte Teil des URG befaßt
sich mit dem Anwendungsbereich
der Schutzbestimmungen für
Urheber. Grundsätzlich ist der
Schutz des URG auf die
Bundesrepublik Deutschland
beschränkt, während Ausländer
Schutz für ihre Werke im Inland
nach den Bestimmungen der
internationalen Abkommen
genießen (§ 121 Abs. 4 Satz 1).
Das internationale Urheberrecht
ist umfassend in einer Reihe von
mehrseitigen Staatsverträgen
geregelt. Die wichtigste
Übereinkunft ist die Revidierte
Berner Übereinkunft (RBÜ) zum
Schutze von Werken der Literatur
und Kunst vom 9. September 1886,
die inzwischen mehrfach
überarbeitet wurde und in der
Bundesrepublik in der Pariser
Fassung vom 24. Juli 1971 (BGBl
1973 II S. 1069) gilt. Daneben
ist die Bundesrepublik auch
Mitgliedstaat des
Welturheberrechtsabkommens (WUA),
das ebenfalls in der revidierten
Pariser Fassung vom 24. Juli
1971 gilt (BGBl 1973 II S.
1111).
Daneben existieren noch eine
Reihe weiterer Abkommen, von
denen insbesondere das
"Internationale Abkommen über
den Schutz der ausübenden
Künstler, der Hersteller von
Tonträgern und der
Sendeunternehmen vom 26. Oktober
1961" (BGBl 1965 II S. 1243) von
Bedeutung ist.

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