Hinweis ... wichtig

 

Ich bin bemüht, in meinen Tutorialen nur freie Grafiken und Tuben zu nutzen oder solche, wo ich die Genehmigung habe.Selbstverständlich setze ich das Copyright und den Link der Künstler zu den Tutorialen, wenn sie mir bekannt sind.Leider sind sie mir in einigen Fällen unbekannt ... und durch die Vielfalt der Tuben im Netz verliert man auch schnell den Überblick.

Ich versuche nur erlaubte Sachen zu verarbeiten.
Sollte ich in meinen Tutorialen Tuben oder Bilder benutzen, die einem © unterliegen,  sendet mir bitte eine Mail und ich werde das Bild umgehend rausnehmen und ersetzen.
 

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt !
Sollte der Inhalt  fremde Rechte oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, bitte ich um entsprechende Nachricht ... ohne Kostenrechnung. Ich garantiere, dass die zu Recht beanstandeten Inhalte unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist. Sollten mir dennoch ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten entgegengebracht werden, werde ich diese voll umfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmung einreichen.

Ich verdiene kein Geld mit meinen Seiten sondern betreibe sie als Hobby.


Jeder Künstler sollte auch bedenken das durch uns Tutschreiber die Grafiken nicht verschandelt werden, sondern wir etwas neues, schönes daraus erstellen und die Tuben oder Grafiken durch uns auch bekannt werden.

 

E-Mail

 

 

 

Original-URL: http://www.yi.com/home/TeamFb/login
Verfasser: Rechtsanwalt Steuerberater Dr. J. Ekrutt
NWB-20-367: NWB Nr. 51 vom 16.12.1985, Dok.-Nr.: NWB-20-367

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West)
Rechtsquellen: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - URG v. 9. 9. 1965 (BGBl I S. 1273); alle Paragraphen beziehen sich im folgenden auf das URG. Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. 9. 1965 (BGBl I S. 1294).

Am 1. Januar 1966 trat das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) in Kraft. Es faßte zum ersten Mal das gesamte Recht des geistigen Eigentums in einem Gesetz zusammen und kann als eine der bedeutendsten und auch gelungensten Kodifikationen einer schwierigen Rechtsmaterie der Nachkriegszeit bezeichnet werden. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, daß bisher nur zwei wesentliche Änderungen erforderlich waren, und zwar einmal die "kleine" Novelle (Änderungsgesetz vom 10. 11. 1972, BGBl I S. 2081) auf Grund mehrerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1971 (Entscheidungen v. 7. 7. 1971, BGBl I S. 1784 und v. 8. 7. 1971, BGBl I S. 1943) und die zum 1. Juli 1985 in Kraft getretene umfangreiche Reform des Urheberrechts (Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts v. 24. 6. 1985, BGBl I S. 1137). Während dieser Zeit hat das Urheberrecht, bedingt durch die rapide technische Entwicklung, auch eine bedeutende Änderung vom Spezialrecht versponnener Genies zum praktisch jedermann berührenden Wirtschaftsrecht erfahren, was sich insbesondere in der Tätigkeit und im Umsatz der Verwertungsgesellschaften niederschlägt. Diese Entwicklung, die vor allem durch die Reform von 1985 stark gefördert werden wird, soll im Mittelpunkt der folgenden Erläuterungen stehen.



I. Das Urheberrecht

1. Allgemeines

Das Urheberrecht ist, anders als etwa das Patentrecht, kein Registerrecht. Es bedarf zu seinem Entstehen nicht des Eintrags in ein öffentliches Register wie das Patent, das Geschmacksmuster, das Gebrauchsmuster oder das Warenzeichen. Das Urheberrecht entsteht vielmehr durch den Akt der Schöpfung in der Person des Schöpfers, den das Gesetz als Urheber bezeichnet (§ 7). Der Urheber genießt den Schutz des Gesetzes für seine Werke, die eine persönliche, geistige Schöpfung sein müssen (§ 2 Abs. 2). Diese schöpferische Leistung muß nicht die Qualitäten eines Genies haben; auch die Gebrauchsliteratur oder die durchschnittliche Zeichnung ist als "Kleine Münze des Urheberrechts" geschützt.

In § 2 Abs. 1 zählt das URG beispielhaft die wesentlichen Werkarten auf. Es sind dies Sprachwerke, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste sowie der Baukunst. Lichtbildwerke und Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, also Zeichnungen, Pläne, Karten etc. Außerdem hat die Urheberrechtsnovelle von 1985 Programme für die Datenverarbeitung in den Rang von Werken erhoben. Sie müssen allerdings eine persönliche Prägung aufweisen (§ 2 Abs. 2); reine Rechenschemata sind nicht geschützt (BGH v. 8. 5. 1985 - I ZR 52/83).
Das Werk genießt Schutz in der Form, in die es vom Urheber gebracht wurde. Die reine Idee, die dahintersteckt, ist nicht geschützt. Einsteins Relativitätstheorie und die daraus abgeleiteten Formeln können somit von jedermann benutzt und eigenen Ideen zugrunde gelegt werden. Dagegen dürfte niemand die Originalveröffentlichung Einsteins nachdrucken oder als Buch verkaufen. Die darin liegende Ungerechtigkeit hat die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) in Genf mit der Schaffung des Vertrages über die internationale Registrierung wissenschaftlicher Entdeckungen vom 2. März 1978 zu überwinden versucht. Der Vertrag ist jedoch bisher nicht in Kraft getreten (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, Berlin 1980, S. 27).

2. Schutzgegenstand und Persönlichkeitsrecht

"Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes" (§ 11). Urheber i. S. dieser Vorschrift ist nicht nur der einzelne Werkschöpfer, sondern auch eine Mehrheit, die dann als Miturheber bezeichnet wird (§ 8). In diesem Fall können die Urheber nur zusammen über ihr Werk verfügen, es sei denn, einer der Miturheber verweigere die Zustimmung gegen Treu und Glauben. Das Urheberrecht ist nur vererblich, kann ansonsten aber nicht übertragen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2). Hier kommt sein besonderer höchstpersönlicher Charakter zum Ausdruck. Der wirtschaftliche Nutzen des Urheberrechts kann nur durch sog. Nutzungsrechte, d. h. einzelne Teilaspekte, auf andere übertragen werden; das Urheberrecht an sich bleibt jedoch der Person seines Begründers, des Schöpfers des Werkes oder seiner Erben verhaftet. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 Abs. 1), wobei die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Urheber verstarb (§ 69).
Das URG unterscheidet bezüglich der wesentlichen Rechte des Urhebers das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12-14) und als Kernstück die Verwertungsrechte (§§ 15-24) und die sonstigen Rechte, die jedoch trotz der nebensächlich klingenden Gesetzesüberschrift außerordentliche wirtschaftliche Bedeutung haben (§§ 25-27). Das Urheberpersönlichkeitsrecht beinhaltet vor allem, daß nur der Urheber darüber bestimmen kann, ob sein Werk veröffentlicht wird (§ 12) und daß er das Recht auf Nennung seines Namens und auf Anerkennung seiner Urheberschaft hat (§ 13).

3. Verwertungsbefugnisse

Jeder Urheber möchte aus dem von ihm geschaffenen Werk auch wirtschaftlichen Nutzen ziehen, indem er es drucken läßt, verkauft, sendet oder einer anderen sog. Werknutzung zuführt. Die Verwertungsbefugnisse spielen daher im Urheberrecht eine zentrale Rolle. Das URG unterscheidet dabei zwischen a) den absoluten Verbotsrechten und b) den Vergütungsansprüchen des Urhebers.
Ein ganzer Katalog solcher Nutzungen, der in § 15 niedergelegt ist, berechtigt den Urheber dazu, jede Nutzung dieser Art gegen seinen Willen zu verbieten. Bei den Vergütungsansprüchen wird im Allgemeininteresse eine bestimmte Werknutzung durch andere auch gegen den Willen des Urhebers zugelassen, als Ausgleich für den Verlust wird ihm jedoch ein Anspruch auf angemessene Vergütung eingeräumt. Diese Art der Werknutzung bildet für den Urheber natürlich eine geringere Qualität, da er hier zunächst einmal den Eingriff hinnehmen muß und später, meist über Verwertungsgesellschaften (s. unten), eine Vergütung erhält.

a) Verbotsrechte

Die entscheidenden Verwertungsrechte des Urhebers, die nur zu seiner Disposition stehen, sind in § 15 katalogartig aufgeführt und in den nachfolgenden Paragraphen einzeln erläutert. Es sind die klassischen Rechte der Vervielfältigung und Verbreitung (auch als Verlagsrecht bekannt) (§ 16 und 17) sowie der Ausstellung von Werken der Bildenden Künste (§ 18). Hinzu kommen weiter das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), das Senderecht (§ 20), das Recht der Wiedergabe durch Bild oder Tonträger (§ 21) sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22). An diesem Katalog zeigt sich bereits die moderne technische Entwicklung, insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg. Das klassische Verlagsrecht, also das Recht, das Werk zu drucken (zu vervielfältigen) und anschließend zu verkaufen (zu verbreiten), ist bereits 1901 in besonderen Bestimmungen im Verlagsgesetz geregelt worden (Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. 6. 1901, RGBl S. 217). Dagegen ist das Senderecht, also das Recht, das Werk durch Funk, Fernsehen, Rundfunk oder Drahtfunk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20), erst durch das URG geschaffen worden. Gleiches gilt für das Recht, Schallplattenaufnahmen oder Tonbandaufnahmen wiederzugeben (§ 21).
Ebenfalls in diese Gruppe gehört auch das Recht der Bearbeitung. Nach § 23 dürfen Bearbeitungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes veröffentlicht werden. Allerdings soll diese Vorschrift nicht das Schöpfen aus frei zugänglichen Quellen oder die unabhängige Neuschöpfung beeinträchtigen, so daß § 24 bestimmt, daß eine freie Benutzung möglich ist. Ein Urheber kann also ein neues Werk schaffen für das er nur die vorgegebene Quelle benutzt, ohne an die Zustimmung aller Verfasser der Quellenwerke gebunden zu sein. Die Grenze zwischen freier Benutzung und abhängiger Bearbeitung ist allerdings fließend.

b) Vergütungsansprüche

Die Vergütungsansprüche sind eine Neuschöpfung des URG von 1965. In den bis dahin geltenden Urheberrechtsgesetzen gab es diese Form der abgeschwächten wirtschaftlichen Nutzung durch den Urheber nicht. Wesen und Sinn der Vergütungsansprüche lassen sich vor allem an den besonders wichtigen des sog. Folgerechts (§ 26) und des Vermietens und Verleihens von Vervielfältigungsstücken (§ 27) darlegen.
aa) Folgerecht

Ein Werk der Bildenden Künste, also eine Statue oder Bronzeplastik wird vom Urheber normalerweise verkauft. Durch den Verkaufserlös erhält er den Lohn für seine geistige Schöpfung. Kunstgegenstände werden anschließend sehr oft durch den Kunsthandel weiterverkauft, wobei sich ihr Wert ständig steigert. Es wäre nun ungerecht, wenn an dieser Weiterveräußerung nur der Kunsthandel verdient, während der eigentliche Urheber ein unter Umständen nur sehr kleines Anfangshonorar erhält. § 26 bestimmt daher, daß ein Kunsthändler oder Versteigerer 5 % des Veräußerungserlöses an den Urheber zu entrichten hat, wenn dieser wenigstens 100 DM beträgt. Dies gilt allerdings nicht für Werke der Baukunst und solche der angewandten Kunst, d. h. etwa im Falle von Gebrauchsgrafik oder beim Eigentumswechsel von künstlerisch gestalteten Bauten.

bb) Verleihen von Vervielfältigungsstücken

Wenn ein Werk vervielfältigt und dann verbreitet ist, so kann es anschließend weiter verkauft werden, ohne daß der Urheber noch einmal zustimmen muß. Man bezeichnet dieses Prinzip als den Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes (§ 17 Abs. 2). Eine andere Bestimmung würde den Buchhandel zum Erliegen bringen, da er jedes Buch dann nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Verfassers verkaufen könnte. Wird das Werk nach Verkauf jedoch anschließend vermietet (etwa durch Lesezirkel) oder verliehen (etwa durch Bibliotheken), so würde der Urheber keine Vergütung dafür bekommen, daß ein unbegrenzter Personenkreis sein Werk liest und nutzt. Beim Verkauf dagegen erhält er über den Verlagsvertrag für jedes verkaufte Exemplar einen Anteil. § 27 bestimmte daher schon in der ersten Fassung von 1965, daß beim Vermieten, also dem Gebrauchsüberlassen gegen Entgelt, ein Anteil an den Urheber fließen muß. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vergütungsfreiheit für das Entleihen in Bibliotheken für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfG in GRUR 1972, S. 485), wurde § 27 durch die kleine Gesetzesnovelle ab 1. 1. 1973 (Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes v. 10. 11. 1972, BGBl I S. 2081) auch auf das Entleihen durch Bibliotheken erweitert. Seit dieser Zeit statuiert § 27 den berühmten "Bibliotheksgroschen", d. h. die Verpflichtung aller Büchereien, für das Entleihen von Werken Tantiemen an den Urheber zu zahlen. Sowohl das Folgerecht als auch der Bibliotheksgroschen können nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, die dadurch eine erhebliche Erweiterung ihrer Befugnisse erfuhren (s. unten I, 5b).

Neben diesen wirtschaftlich besonders wichtigen Vergütungsansprüchen enthält das URG noch eine Reihe weiterer, die jedoch am besten im Zusammenhang mit den Einschränkungen des Urheberrechts erörtert werden.

4. Einschränkungen des Urheberrechts

Gemäß mehrerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (GRUR 1972 S. 481 ff.) genießt das Urheberrecht den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Da Art. 14 Abs. 2 GG die sog. Sozialpflichtigkeit des Eigentums feststellt, unterliegt auch das Urheberrecht einer derartigen Beschränkung. Im Interesse der Allgemeinheit, die sich möglichst ungehindert aus freien Quellen informieren soll, sind daher zahlreiche Einschränkungen des absoluten Schutzes des Urheberrechts vorgesehen, die in den §§ 45-63 enthalten sind.

a) Einschränkung ohne Vergütung

Im Interesse der Informationsfreiheit ist es zum Beispiel zulässig, bei der Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk und Film sowie in Zeitschriften oder Zeitungen Werke sichtbar zu machen, über die berichtet wird (§ 50).
Dies wäre etwa der Fall, wenn in einem Filmbericht über die Eröffnung einer Kunstausstellung ein geschütztes Bild kurz sichtbar wird. Auch die wichtige Zitierfreiheit (§ 51) fällt hierunter. Danach ist zulässig, aus Werken kleinere Teile oder ganze Werke in einer wissenschaftlichen Arbeit in einem durch den Zweck gebotenen Umfang wiederzugeben. Öffentliche Reden über Tagesfragen können in Zeitungen sowie in Zeitschriften, die Tagesinteressen Rechnung tragen, wiedergegeben werden (§ 59), und der Besteller eines Portraits darf dieses weiter benutzen und vervielfältigen sowie verbreiten, obwohl der Fotograf oder Zeichner ein Urheberrecht daran hat (§ 60).

b) Einschränkungen mit Vergütungsanspruch

Andere Einschränkungen des Urheberrechts dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Urheber eine angemessene Vergütung für den Eingriff gezahlt wird. Hierunter fällt zum Beispiel die Aufnahme von Werken in eine Sammlung für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für Werke der Musik. Der Urheber muß vorher über die Absicht der Vervielfältigung informiert werden, und es ist ihm eine angemessene Vergütung zu zahlen (§ 46). Das gleiche gilt für Schulfunksendungen, die von Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerfortbildung, von Heimem der Jugendhilfe und den staatlichen Landesbildstellen auf Bild- oder Tonträger aufgezeichnet werden können. Werden sie allerdings nicht spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres gelöscht, ist ebenfalls eine Vergütung an den Urheber zu zahlen (§ 47). Auch die Herausgabe von sog. Pressespiegeln, also die kurze Übersicht über Berichte in verschiedenen Presseorganen, ist ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig, aber nur gegen Zahlung einer Vergütung (§ 49). Gleiches gilt für die öffentliche Wiedergabe von Werken, also insbesondere die Aufführung von Musik, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und auch die ausübenden Künstler (s. unten II, 1), etwa die Musiker, kein Entgelt erhalten (§ 52). Sind aber die Voraussetzungen nicht erfüllt, insbesondere der Zutritt nicht unentgeltlich, so ist die Wiedergabe insgesamt verboten und ein Veranstalter muß vorher die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers einholen, die dieser natürlich im Normalfall nur gegen Entgelt, das diesmal aber vorher vereinbart werden muß, zulassen wird.

c) Reprografie

Wichtigster Bereich der Vergütungsansprüche ist die Reprografie geworden. Darunter versteht man das Mitschneiden von Fernseh- und Rundfunksendungen auf Videorecordern oder Tonbandgeräten sowie das Kopieren mit den heute immer billiger werdenden und immer besseren Kopiergeräten. Insbesondere große Teile der Fachzeitschriften-Presse behaupten zumindest, erhebliche Einbußen zu erleiden, da durch massenhaftes Kopieren häufig nur noch ein Exemplar der Zeitung benötigt wird, wo ohne diese technischen Möglichkeiten mehrere abonniert werden müßten. Besonders im Bereich der Musik, bei der Herstellung von Noten, waren die Einbußen in der Vergangenheit für die Verlage sehr einschneidend.
Bereits 1965 hat das URG hier einen völlig neuen Weg beschritten, indem es in den §§ 53 und 54 zwar grundsätzlich die Vervielfältigung zum persönlichen oder eigenen Gebrauch zuließ, dies aber an Vergütungspflichten knüpfte. Gänzlich neu und geradezu eine Pionierleistung auch im internationalen Urheberrecht war dabei die Schaffung des § 53 Abs. 5. Da es häufig sehr schwierig ist, im einzelnen festzustellen, wer wann was mitgeschnitten oder kopiert hat, bestimmte diese Vorschrift eine generelle Vergütungspflicht für alle Hersteller und Importeure von Tonbandgeräten. Sie mußten bis zu 5 % des Veräußerungserlöses dieser Geräte an die Urheber, vertreten durch ihre Verwertungsgesellschaften, bezahlen. Diese Tonbandgeräte-Pauschale sollte also generell im Vorfelde die Möglichkeit von Urheberrechtsverletzungen abgelten. 1966 konnte sich allerdings der Gesetzgeber noch nicht dazu durchringen, eine solche Vergütung auch für Fotokopiergeräte sowie Leerkassetten, also unbespielte Tonbänder, einzuführen.

Durch die Urheberrechtsnovelle von 1985 ist nunmehr einem jahrelangen Bestreben und jahrelangem Fordern der Urheberrechtsverbände und Verwertungsgesellschaften Rechnung getragen worden. Die §§ 53 und 54, die sich sicher zu den wichtigsten Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes entwickeln werden, wurden völlig neu gefaßt. In § 53 ist nunmehr bestimmt, wann vervielfältigt werden darf. Dies ist grundsätzlich zulässig, wenn es sich nur um Vervielfältigungen zum persönlichen Gebrauch handelt, wenn die Vervielfältigungen in ein Archiv aufgenommen werden, wenn sie im Schulunterricht verwandt werden usw. Noten dagegen dürfen auf keinen Fall vervielfältigt werden, es sei denn, man schreibt sie mit der Hand ab. Wegen der besonders massiven Einbußen der Musikverleger ist das Kopieren von Notenmaterial immer nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Urhebers bzw. Verlegers möglich.
In § 54 sind jetzt die Vergütungspflichten zusammengefaßt. Hier beschreitet die Urheberrechtsnovelle einen völlig neuen Weg, indem in einer Anlage zum URG die genaue Höhe der Vergütung festgesetzt wird, was eine völlige Abkehr vom bisherigen Rechtszustand bedeutet. Die Höhe sämtlicher Vergütungen wurde bisher der freien Vereinbarung zwischen Urheber, vertreten durch Verwertungsgesellschaften, und Verwertern überlassen.

Es haben nunmehr zu zahlen:

aa) Die Hersteller von Tonbandaufzeichnungsgeräten, also Cassettenrecordern und Tonbandgeräten, 2,50 DM, die Hersteller von Bildaufzeichnungsgeräten, also vor allem Videorecordern, 18 DM für jedes Gerät. Die Hersteller von Tonträgern entrichten 0,12 DM und die Hersteller von Bildträgern, also Videobändern, 0,17 DM pro Stunde Spieldauer.
bb) Die Hersteller von Fotokopierautomaten (zusammen mit den Importeuren) zahlen je nach Leistungsfähigkeit des Geräts 75 DM bis 600 DM bei einer Leistung zwischen 2 und 70 Vervielfältigungen je Minute. Daneben müssen die Betreiber solcher Geräte in Schulen, Hochschulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie in den immer bekannter werdenden Copy-Shops (lt. § 54 Abs. 2 Satz 2 Einrichtungen, die Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten) eine Vergütung pro kopierter Seite zahlen, die 0,02 DM pro DIN A 4-Seite beträgt, bei Ablichtungen aus Schulbüchern 0,05 DM. Alle Sätze verdoppeln sich, wenn ein Gerät mehrfarbige Ablichtungen ermöglicht.

Die gesetzliche Neuregelung in §§ 53 und 54 stellt eine radikale Abkehr von den bisher üblichen Vergütungen beim Fotokopieren dar. Nach § 54 Abs. 2 a. F. war beim Kopieren zum sonstigen eigenen Gebrauch eine Vergütung zu zahlen, wenn die Vervielfältigung gewerblichen Zwecken diente. Um diesen Anspruch zu erfüllen, schloß der Bundesverband der deutschen Industrie 1970 mit der Inkassostelle für urheberrechtliche Vervielfältigungsgebühren einen Gesamtvertrag, der verschiedene Möglichkeiten zur Abgeltung vorsah. Entweder mußten pauschal 20 % des Jahresabonnementpreises aller bezogenen Zeitschriften und Fachzeitschriften gezahlt werden oder 30 % des Jahresabonnementpreises aller Zeitschriften, die im Unternehmen vervielfältigt wurden. Als dritte Möglichkeit konnten Wertmarken auf die Vervielfältigungsstücke geklebt werden, für jede vervielfältigte Seite eine Wertmarke von 0,15 DM bei einem Jahresabonnementpreis bis 50 DM oder eine Wertmarke von 0,40 DM bei einem Jahrensabonnementpreis über 50 DM. Durch die Urheberrechtsform ist für die gewerbliche Wirtschaft eine ganz erhebliche, vom Gesetzgeber vielleicht gar nicht in diesem Umfang gesehene Entlastung eingetreten. Denn für das Betreiben von Fotokopierautomaten in Betrieben sind nur noch Abgaben zwischen 75 DM bis 600 DM für das Fotokopiergerät selbst über den Preis des Herstellers zu zahlen (s. oben bb). Für jede hergestellte Kopie müssen jedoch nur die Betreiber in Schulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie in Copy-Shops zahlen. Es gibt jetzt keine Vergütungspflicht mehr für jede einzelne kopierte Seite, soweit sie in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft bzw. in Behörden hergestellt werden. Diese Großverbraucher von Fotokopien stehen sich also wesentlich besser als Schulen und Hochschulen und auch besser als nach dem alten Gesamtvertrag zwischen dem BDI und der Inkassostelle. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen muß daher bezweifelt werden (vgl. Nordemann in GRUR 1985 S. 841).
5. Werknutzung und Verwertungsgesellschaften

Kaum ein Urheber ist heute in der Lage, sein Werk, sei es sein Buch, seine Fernsehsendung oder sein Hörfunkmanuskript, selbst zu verwerten. Er bedarf dazu vielmehr der Verlage, der Rundfunkanstalten und der Fernsehsender, die diese Aufgabe gegen Honorar übernehmen. Da das Urheberrecht aber generell nicht übertragen werden kann, muß der Urheber diesen Werknutzern sog. Nutzungsrechte einräumen (§§ 31 bis 44). Die Nutzungsrechte sind streng von den Verwertungsrechten zu unterscheiden. Die Verwertungsrechte konkretisieren den wirtschaftlichen Gehalt des Urheberrechts und stehen nur dem Urheber zu. Ein Nutzungsrecht räumt er einem Dritten ein und belastet dadurch sein absolutes, nur ihm zustehendes Urheberrecht ähnlich einem Grundpfandrecht auf einem Grundstück.
a) Urheberrechtsverträge

Das URG unterscheidet ausschließliche Nutzungsrechte und einfache Nutzungsrechte. Ein ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluß aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen (§ 31 Abs. 3). Demgegenüber beinhaltet ein einfaches Nutzungsrecht nur die Möglichkeit für den Inhaber, das Werk neben anderen Nutzungsberechtigten auf bestimmte Art und Weise zu nutzen.
Die Einräumung von Nutzungsrechten und alle damit zusammenhängenden Fragen wird in der Form von Urheberrechtsverträgen geregelt. Das Urhebervertragsrecht ist jedoch trotz seiner großen wirtschaftlichen Bedeutung im Urheberrechtsgesetz praktisch nicht erwähnt. Eine Kontrolle von Urheberrechtsverträgen, insbesondere Sendeverträgen der Rundfunkanstalten, Verlagsverträgen, Verträgen über Videorechte etc., findet nur durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen statt. Hier wurden durch den BGH 1982 in einem Urteil bezüglich der Sendeverträge der Rundfunkanstalten Richtlinien aufgestellt, welche Rechtsübertragung noch hingenommen werden kann und welche nicht (BGH in GRUR 1984 S. 45 f.; vgl. auch KG in GRUR 1984 S. 509 f.; OLG Frankfurt in GRUR 1984 S. 515 f.). Wegen des großen wirtschaftlichen Übergewichts der meisten Verwerter gegenüber dem einzelnen Urheber war es in der Vergangenheit üblich, sich Nutzungsrechte an sämtlichen nur denkbaren Nutzungsarten übertragen zu lassen, und zwar räumlich, zeitlich und inhaltlich möglichst unbeschränkt (vgl. § 32). Diesem Bestreben war von seiten des Urheberrechts nur durch die Zweckübertragungstheorie beizukommen, wonach kein Urheber grundsätzlich mehr Rechte überträgt, als dem Zweck des Urheberrechtsvertrages entspricht. Eine Inhaltskontrolle von Verträgen findet ansonsten nur durch den sogenannten Bestseller-Paragraphen (§ 36) statt, der jedoch in der Praxis kaum Bedeutung gewonnen hat. Danach ist eine angemessene Beteiligung an Erträgen durch den Verwerter und Nutzungsberechtigten zu gewähren, wenn der wirtschaftliche Erfolg eines Werkes in keinem Verhältnis mehr zu den vereinbarten Bedingungen für die Nutzungsübertragung steht.

Auch das in der Praxis sehr wichtige Recht eines angestellten Urhebers wird im Urheberrechtsgesetz nur in einer Vorschrift, dem § 43, erwähnt. Danach gelten die Bestimmungen über einfache und ausschließliche Nutzungsrechte auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses. In den meisten Arbeitsverträgen, die mit Personen geschlossen werden, die als Urheber in Betracht kommen, wird grundsätzlich vereinbart, daß alle Nutzungsrechte an Werken, die während der Dienstzeit geschaffen werden, auf den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn übertragen werden. Dies ist i. B. Gegenstand der Regelung in den Manteltarifverträgen der Zeitungen- und Zeitschriftenverlage, der Rundfunkanstalten und anderer Verwerter. Auch hier gilt die Zweckübertragungstheorie.
b) Verwertungsgesellschaften

Ebenfalls in den großen Bereich der wirtschaftlichen Auswertung von Urheberrechten gehört das Recht der Verwertungsgesellschaften. Ihre Rechtsbeziehungen und Befugnisse sind im Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten vom 9. 9. 1965 (BGBl I S. 1294) niedergelegt, das durch die Urheberrechtsnovelle 1985 in wesentlichen Teilen neu gefaßt und offiziell als "Urheberwahrnehmungsgesetz" bezeichnet wurde (Art. 2 Nr. 1 des Änderungs-Gesetzes, BGBl 1985 I S. 1140).
Die Verwertungsgesellschaften bilden eine entscheidende und unverzichtbare Hilfe für die Wahrnehmung des Urheberrechts. Kein Urheber ist in der Lage, alle Nutzungen seiner Werke zu kontrollieren. Kein Komponist könnte z. B. ständig alle Konzertsäle, alle Rundfunkanstalten, alle Fernsehsendungen und auch alle Diskotheken in Gaststätten daraufhin überprüfen, ob seine Werke gespielt werden. Die Verwertungsgesellschaften nehmen ihm diese Aufgabe ab.

Der Urheber überträgt treuhänderisch Nutzungsrechte für seine Verwertungsbefugnisse auf die Gesellschaft und betraut sie insbesondere mit der Eintreibung der Vergütungsansprüche. Das URG bestätigt diese große Bedeutung der Verwertungsgesellschaften vor allem darin, daß es die Geltendmachung praktisch aller Vergütungsansprüche nur durch eine Verwertungsgesellschaft ermöglicht. Diese unterhalten dafür aufwendige Apparate, um sämtliche Verwertungen zu kontrollieren und die entsprechenden Gebühren zu kassieren. Obwohl man häufig den gegenteiligen Eindruck hat, ist dies auch von großem Nutzen für die Verwerter. Denn sie brauchen, um ein bestimmtes Werk zu verwerten, nur mit einer Stelle zu verhandeln und sich die entsprechenden Rechte dort einräumen zu lassen, ohne oft aufwendige Recherchen nach den verschiedensten Urhebern anstellen zu müssen.
Durch die Novelle zum Wahrnehmungsgesetz 1985 wird zugunsten der Verwertungsgesellschaft vermutet, daß sie berechtigt sind, nicht nur die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen, sondern aller Berechtigten überhaupt (§ 13b UrhWG). Gleichzeitig unterliegen die Gesellschaften einem Kontrahierungszwang, d. h. sie sind wegen ihrer Monopolstellung auch verpflichtet, jedem potentiellen Werknutzer die entsprechenden Rechte gegen das tarifmäßig festgelegte Entgelt zu gewähren (§ 6 UrhWG).

In der Bundesrepublik gibt es heute sieben Verwertungsgesellschaften, von denen vier besondere Bedeutung haben. Es sind dies:
aa) Die GEMA, die Gesellschaft für die musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, die bekannteste und "klassische" Verwertungsgesellschaft. Sie ist gleichzeitig auch die älteste und besteht schon seit dem Jahre 1930, vor dem 2. Weltkrieg als Stagma firmierend. Sie nimmt die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger wahr.

bb) Die Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) ist zuständig für die Urheber von Sprachwerken. Sie ist wesentlich jünger und wurde erst 1958 gegründet. Sie hat vor allem durch die neuere Entwicklung des Urheberrechts profitiert. Die Einführung des "Bibliothekgroschens" in § 27 durch die kleine Urheberrechtsnovelle von 1972, an der vor allem die Worturheber partizipieren, bescherte ihr einen großen Einnahmezuwachs. Ähnlich dürfte es sich in bezug auf die neuen Vorschriften zur Reprografie verhalten, die auch überwiegend in den Bereich der VG WORT fallen.
cc) Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) nimmt das Folgerecht (§ 26) und die Rechte der Fotografen und Bildjournalisten wahr. Sie ist vom Umfang und Geschäftsvolumen her die kleinste der vier bedeutenden Verwertungsgesellschaften.

dd) Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) nimmt die Rechte der ausübenden Künstler wahr, d. h. insbesondere deren Vergütungsansprüche. Ihre Tätigkeit läßt sich zusammen mit der der anderen, kleineren Verwertungsgesellschaften am besten im Zusammenhang mit der Darstellung der verwandten Schutzrechte erläutern.
Alle Verwertungsgesellschaften unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Deutsche Patentamt (§§ 1, 18 UrhWG) und agieren in zwei Gesellschaftsformen. GEMA, VG WORT und die "Interessengemeinschaft musikwissenschaftlicher Herausgeber und Verleger" (IMHV) sind rechtsfähige wirtschaftliche Vereine kraft staatlicher Verleihung (§ 22 BGB), die GVL und die beiden Verwertungsgesellschaften auf dem Filmsektor - GÜFA (Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten) sowie VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten) - sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

II. Verwandte Schutzrechte

Die Bedeutung, insbesondere aber die dogmatische Verschiedenheit der verwandten Schutzrechte gegenüber dem klassischen Urheberrecht dokumentiert das URG bereits in seiner Überschrift. Obwohl auch amtlich als Urheberrechtsgesetz abgekürzt, heißt es genau: "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte". Die verwandten Schutzrechte, die erst durch das URG im Jahre 1966 geschaffen wurden, unterscheiden sich vollständig vom Urheberrecht. Das Urheberrecht schützt den Schöpfer des Werks, die verwandten Schutzrechte, seine Interpreten und die, die organisatorische Leistungen für seine Darbietung erbringen.
1. Ausübende Künstler

Die wichtigsten verwandten Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte betreffen den ausübenden Künstler. Dies sind Schauspieler, Orchestermusiker, Solisten, Dirigenten, jeder "der ein Werk vorträgt oder aufführt oder bei dem Vortrag oder der Aufführung des Werkes künstlerisch mitwirkt" (§ 73). Die Tatsache, daß die rein reproduzierende Leistung zwar auch wertvoll, aber doch weniger ist als die schöpferische Leistung der Werkschaffung, kommt auch im Rechtsumfang zum Ausdruck. So dauert der Schutz der Darbietung nur 25 Jahre nach Erscheinen des Bild- oder Tonträgers bzw. 25 Jahre nach der Darbietung, wenn die Aufzeichnung nicht auf Bild- oder Tonträger erschienen ist (§ 82), wobei die Frist erst mit Jahresende beginnt (§ 69). Die Rechte der Künstler beschränken sich auf das Recht, die Darbietung durch Lautsprecher außerhalb des Saales wahrnehmbar zu machen, in dem die Darbietung stattfindet (§ 74), auf die Aufnahme der Darbietung auf Bild- und Tonträger sowie die Vervielfältigung dieser Aufnahmen (§ 75) und auf die Funksendung (§ 76). Dagegen dürfen Bild- oder Tonträger mit der Darbietung des ausübenden Künstlers auch öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, d. h. Schallplatten oder Tonbandaufnahmen dürfen in Diskotheken gespielt werden; es ist allerdings eine angemessene Vergütung zu zahlen (§ 77).
Anders als das Urheberrecht dürfen diese rein vermögensrechtlichen Ansprüche (es gibt nur ein sehr eingeschränktes Persönlichkeitsrecht des ausübenden Künstlers, vgl. § 83) in vollem Umfang abgetreten werden (§ 78) und werden es auch, und zwar in erster Linie an die GVL. Natürlich unterliegen die Rechte der ausübenden Künstler den gleichen Einschränkungen wie die der Urheber (§ 84), d. h. die Leistungen dürfen zitiert (§ 51) oder öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, wenn kein Entgelt an die Mitwirkenden gezahlt wird (§ 52).

Ein häufiger Streit im Leistungsschutzrecht geht darum, ob eine bestimmte Leistung noch "künstlerisch mitwirkend" ist. So hat der BGH z. B. entschieden, daß ein Maskenbildner kein Leistungsschutzrecht erwirbt (BGH in GRUR 1974 S. 672), desgleichen nicht der Tonmeister bei der Aufzeichnung eines Konzerts (BGH in GRUR 1983 S. 229). Dagegen erwirbt der Quizmaster, der in lockerer Form Beiträge im Rahmen einer Fernsehsendung moderiert, ein Leistungsschutzrecht ("Hans-Rosenthal-Entscheidung", BGH in GRUR 1981 S. 419).
2. Organisationsleistungen

Die übrigen Leistungsschutzrechte werden für technische Leistungen gewährt. Das URG erkennt damit an, daß viele geistige Schöpfungen und künstlerische Darbietungen dieser Schöpfungen heute nicht möglich wären, wenn nicht dazu auch organisatorische und technische Leistungen, etwa bei der Ausrichtung eines Konzerts oder bei den Aufzeichnungen einer Aufführung hinzuträten. Es gewährt daher Rechte auch dem Unternehmer, der eine künstlerische Darbietung veranstaltet, und zwar im gleichen Umfang wie den dabei mitwirkenden ausübenden Künstlern (§ 81). Wird also etwa ein Konzert im Rundfunk gesendet, so muß die Rundfunkanstalt nicht nur die Einwilligung des Komponisten erwirken (falls das Werk nicht 70 Jahre nach seinem Tod gemeinfrei geworden ist), sondern daneben auch die Leistungsschutzrechte der mitwirkenden Orchestermusiker und die des Konzertveranstalters. Die erste wird normalerweise über die GEMA erworben, die beiden letzten über die GVL. Außerdem werden geschützt die Hersteller von Tonträgern (§ 85) für die in der Erstellung der Tonspur liegende Leistung sowie die Sendeunternehmen (§ 87) für die organisatorische Leistung an der Sendung selbst. Ein sogenanntes "remake", eine elektronisch aufbereitete historische Aufführung einer Mozart-Sinfonie vor über 25 Jahren könnte dadurch nicht ohne Zustimmung des Schallplattenproduzenten kopiert werden, obwohl sonst keine Rechte mehr bestehen.
3. Lichtbilder und Lichtbildwerke

Eine interssante Vorschrift beschäftigt sich mit dem Schutz der Lichtbilder (§ 72). Wer ein künstlerisch gestaltetes Foto schafft, also durch besondere Lichtführung und Gestaltung ein eigenständiges Werk, wird als Urheber eines Lichtbildwerks (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5) wie jeder Urheber geschützt. Daneben steht jedoch die große Zahl von einfachen "geknipsten" Fotos, die keinen künstlerischen Wert haben. Um den erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, bestimmte daher § 72, daß dem Lichtbildner, also dem, der dieses Foto gemacht hat, ein Leistungsschutzrecht zusteht. Dieses Schutzrecht war genauso ausgestaltet wie der Urheberrechtsschutz an Lichtbildwerken, so daß die erheblichen Abgrenzungsprobleme in der Praxis vermieden wurden - allerdings um den Preis, daß die Urheber von Lichtbildwerken nur für 25 Jahre Schutz für ihre Werke genossen im Gegensatz zu allen anderen Urhebern. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift war daher oft angezweifelt worden.
Die Urheberrechtsnovelle 1985 hat die Lichtbildwerke allen anderen Werken gleichgestellt; sie sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Lichtbildners) geschützt. Bei Lichtbildern, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, wird die Frist jedoch nur auf 50 Jahre erweitert. Diese Regelung ist nicht sehr glücklich geraten. Denn bei Fotografien als Oberbegriff gibt es jetzt drei Fristen. Es genießen Schutz:

a) Lichtbildwerke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers;
b) Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, bis 50 Jahre nach Erscheinen oder Herstellung;
c) schlichte Lichtbilder bis 25 Jahre nach Erscheinen oder Herstellung.
III. Filme

Filme haben heute eine solche Bedeutung erlangt, daß das URG ihnen einen ganzen Teil, den dritten Gesetzesteil, widmet. Entsprechend seinem Aufbau unterscheidet es Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6), die Werk-Charakter haben, und schlichte Filme, die Laufbilder (§ 95) heißen. Das besondere an Fimwerken besteht darin, daß hier eine große Zahl aller möglichen Urheber- und Leistungsschutzrechte zusammentrifft. Im allgemeinen nimmt man heute an, daß der Regisseur, der Kameramann und der Cutter ein Urheberrecht am Filmwerk erwerben können. Die Schauspieler und die für die technische Gestaltung Verantwortlichen erwerben normalerweise Leistungsschutzrechte. Doch die gesamte Leistung aller Mitwirkenden wäre nicht ohne den Produzenten möglich, der mit erheblichen organisatorischem und finanziellem Aufwand die Herstellung des Filmwerks ermöglicht.
Das URG räumt daher dem Filmhersteller oder Filmproduzenten in § 89 eine sehr starke Position ein, da nach dieser Bestimmung alle Mitwirkenden, die Urheberrechte erwerben könnten, dem Produzenten ein umfassendes Nutzungsrecht einräumen. Den ausübenden Künstlern werden in § 92 die meisten ihrer Leistungsschutzrechte ganz genommen. Selbst steht dem Filmhersteller dann auch noch ein besonderes Leistungsschutzrecht zu (§ 94), wonach nur er befugt ist, das Filmmaterial, also die Filmspule bestehend aus Bild und Tonspur, zu vervielfältigen und zu verbreiten. D. h. der Filmproduzent erwirbt nicht nur sämtliche nur denkbaren Rechte der Urheber und Mitwirkenden am Film, er kann darüber hinaus kraft eigenen Nutzungsrechts auch die Kopie seines Films gegenüber jedermann verbieten. Dieses Recht erlöscht ebenfalls nach 25 Jahren nach Erscheinen des Bild- und Tonträgers.

IV. Rechtsverfolgung und strafrechtlicher Schutz

1. Zivilrecht

Das Urheberrecht und die verschiedenen Leistungsschutzrechte genießen als absolute Rechte einen umfassenden Schutz. § 97 bestimmt, daß jeder, der eines dieser Rechte widerrechtlich verletzt, auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Fällt ihm Verschulden zur Last, ist er auch zum Schadensersatz verpflichtet. Er kann daneben verlangen, daß die rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. Alle Ansprüche unterliegen einer kurzen Verjährungsfrist von nur drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (§ 102).
Umgekehrt ist der Urheber bei einer gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen stark geschützt. Wegen des höchstpersönlichen Charakters des Urheberrechts kann die Vollstreckung nur mit seiner Einwilligung vorgenommen werden und ist nur soweit zulässig, als er Nutzungsrechte an seinem Urheberrecht einräumen kann (§ 113). In der Praxis spielt diese Art der Zwangsvollstreckung daher keine Rolle; man versucht viel eher, die Vergütungsansprüche bzw. Forderungen des Urhebers auf Grund seiner Verträge gegen Verwertungsgesellschaften und Vertreter zu pfänden.

2. Strafrecht

Der strafrechtliche Schutz schließlich war bis zur Urheberrechtsnovelle 1985 stark eingeschränkt. Insbesondere konnte die Strafverfolgung nur auf Antrag erfolgen. Außerdem war der Strafrahmen mit maximal einem Jahr Freiheitsstrafe so niedrig, daß kaum eine Strafverfolgung wegen Urheberrechtsverletzungen eingeleitet wurde. Durch die stürmische Entwicklung der Kopier- und Reproduktionstechniken der letzten Jahre wurde dieser Zustand zunehmend als unbefriedigend empfunden. Insbesondere das Raubdruck-Unwesen nahm bedrohlich überhand. Originalausgaben, die wegen der zu zahlenden Gebühren an Urheber und Leistungsschutzberechtigte sowie der Druckkosten sehr teuer waren, können heute leicht kopiert sowie in fast der gleichen Qualität wie das Original zu Spottpreisen auf den Markt gebracht werden. Erhebliche Schäden der Urheber sind die Folgen. Genau wie das gesamte Recht der Reprografie in §§ 53 und 54 neu gestaltet wurde, sind daher auch die Strafbestimmugen ab 1. 7. 1985 erheblich verschärft worden. Wer jetzt ohne Einwilligung des Urhebers oder des Nutzungsberechtigten ein Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt und dies gewerbsmäßig tut, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 108a). Auch ist kein Strafantrag mehr erforderlich, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einleiten für erforderlich hält (§ 109).

V. Internationales Urheberrecht

Der letzte Teil des URG befaßt sich mit dem Anwendungsbereich der Schutzbestimmungen für Urheber. Grundsätzlich ist der Schutz des URG auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt, während Ausländer Schutz für ihre Werke im Inland nach den Bestimmungen der internationalen Abkommen genießen (§ 121 Abs. 4 Satz 1).
Das internationale Urheberrecht ist umfassend in einer Reihe von mehrseitigen Staatsverträgen geregelt. Die wichtigste Übereinkunft ist die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, die inzwischen mehrfach überarbeitet wurde und in der Bundesrepublik in der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 (BGBl 1973 II S. 1069) gilt. Daneben ist die Bundesrepublik auch Mitgliedstaat des Welturheberrechtsabkommens (WUA), das ebenfalls in der revidierten Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 gilt (BGBl 1973 II S. 1111).

Daneben existieren noch eine Reihe weiterer Abkommen, von denen insbesondere das "Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961" (BGBl 1965 II S. 1243) von Bedeutung ist.

 

Design © by Barbara H.